Das Erbrecht ist ein komplexes und anspruchsvolles Rechtsgebiet. Im Zuge des sich immer weiter nach hinten verschiebenden Lebensalters, des Anstiegs von Nachlasswerten, nicht zuletzt aufgrund von rasant steigenden Immobilienpreisen, und dem Verlust traditioneller Familienstrukturen (nichteheliche Lebensgemeinschaft, Patchworkfamilie) gewinnt dieses Rechtsgebiet zunehmend an Bedeutung.
Der Bereich Erbrecht wird in unserer Kanzlei von Frau Rechtsanwältin Dr. Fleck betreut. Sie hat im Jahr 2017 den Lehrgang zum Fachanwalt für Erbrecht (Theoretischer Teil) erfolgreich abgeschlossen.
Die gesetzlichen Regelungen zum Erbrecht stammen aus dem frühen 20. Jahrhundert. Dementsprechend werden moderne Familienstrukturen wie die "Patchworkfamilie" oder die nichteheliche Lebensgemeinschaft im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nicht berücksichtigt.
Mit einem Testament können Sie Ihre Vermögensnachfolge individuell regeln. Sie bestimmen, wie Ihr Vermögen unter den Erben verteilt wird. Zum Beispiel können Sie einzelne Vermögensgegenstände (Immobilien, Barvermögen) bestimmten Personen zuwenden. Dies kann Streit unter den Erben von vornherein vermeiden. Darüber hinaus dient ein Testament auch dazu Ihre Vermögensnachfolge steuerrechtlich optimal zu gestalten. Mit Blick auf die Erbschaftssteuer ist dabei auch an eine lebzeitige Verteilung des Vermögens zu denken ("vorweggenommene Erbfolge"), soweit diese im konkreten Fall für Sie in Betracht kommt.
Bei der Gestaltung Ihrer letztwilligen Verfügung sind wir Ihnen gerne behilflich. Sollten Sie bereits ein Testament verfasst haben, empfiehlt es sich unbedingt dieses durch einen fachkundigen Juristen überprüfen zu lassen.
Wir machen Sie darauf aufmerksam, wenn
Darüber hinaus helfen wir weiter, wenn Streitigkeiten unter den Erben entstanden und diese soweit fortgeschritten sind, dass anwaltliche Hilfe benötigt wird. Dies betrifft z. B. die
Ein Erbfall birgt viel Konfliktpotential. Dies gilt insbesondere dann, wenn mehrere Erben vorhanden sind. Nicht immer sind sich die Erben "grün" und häufig gehen die Meinungen, wie bei der Verteilung oder Verwaltung des Nachlasses zu verfahren ist, weit auseinander.
Hier kann die Anordnung der Testamentsvollstreckung maßgeblich dazu beitragen Streit unter den Erben zu vermeiden. Auch wird die Verteilung des Nachlasses gemäß den Anordnungen und Wünschen des Erblassers durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung sichergestellt. Die Testamentsvollstreckung macht außerdem dann Sinn, wenn
Auf Wunsch übernehmen wir für Sie gerne die Vollstreckung Ihres Testaments.
Eine sinnvolle Nachlassplanung beinhaltet immer auch die Vorsorge für den Fall, dass man infolge fortgeschrittenen Lebensalters oder Krankheit nicht mehr dazu in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Dies geschieht über die Erteilung einer Vorsorgevollmacht an eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens. In der Regel sind dies der Ehepartner und/oder die Kinder.
Ist eine Vorsorgevollmacht nicht vorhanden und sind Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage Ihre Angelegenheiten zu regeln, muss für Sie durch das Amtsgericht ein Betreuer bestellt werden. Dies kann ein Familienmitglied sein, muss es aber nicht.
Durch die Vorsorgevollmacht kann eine gesetzlich angeordnete Betreuung vermieden werden - und damit auch ein externer und familienfremder Betreuer, der allein und unabhängig über Ihre Angelegenheiten entscheiden kann. Eine entsprechende Vorsorgevollmacht gewährleistet außerdem, dass die Bevollmächtigten im Erbfall schnell handeln können und nicht auf ihre offizielle Legitimierung als Erben, z. B. durch die Erteilung eines Erbscheins, angewiesen sind.
Eine Vorsorgevollmacht ist nicht an ein bestimmtes Lebensalter gebunden. Der Vorsorgefall aufgrund von Krankheit oder Unfall kann jeden treffen - egal ob jung oder alt. An eine Vorsorgevollmacht sollten Sie daher auch schon in "jungen" Jahren denken.
Die Patientenverfügung ist in § 1901a BGB gesetzlich geregelt. Sie bezeichnet den Fall, in dem der Verfügende "für den Fall seiner Einwilligungs-unfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt".
Eine Patientenverfügung ist nur in dem Fall anzuwenden, in dem der Patient nicht mehr in der Lage ist, hinsichtlich der Anwendung und Aufrechterhaltung medizinischer Maßnahmen Entscheidungen zu treffen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Patient im Koma liegt, das Hirn geschädigt ist oder eine schwere Demenzerkrankung vorliegt.
Die Patientenverfügung muss schriftlich getroffen werden. Sie muss insbesondere hinreichend bestimmt sein, wenn sie unmittelbare Bindungswirkung entfalten soll. Eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2016 hat die Anforderungen an eine wirksame Patientenverfügung noch einmal konkretisiert und verschärft. Demnach reichen allgemeine Anweisungen wie die Aufforderung "ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen" oder auch die Äußerung "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen für sich allein nicht aus. Vielmehr müssen solche Anweisungen konkretisiert werden, beispielsweise durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf bestimmte Krankheiten oder Behandlungssituationen.
In der Praxis bedeutet dies, dass eine Vielzahl von Patientenverfügungen unwirksam sein dürften und neu gestaltet werden müssen. Hierbei und bei der erstmaligen Erstellung Ihrer Patientenverfügung sind wir Ihnen gerne behilflich.
© Diebold & Dr. Fleck Rechtsanwälte - Rechtsanwalt Anwalt Erbrecht Tübingen