German Top 100 Single Charts – die Abmahnwelle rollt weiter

Die Musikindustrie mahnt derzeit wieder rigoros Chartcontainer wie die „German Top 100 Single Charts“ oder die „Bravo Hits“ ab. Das Herunterladen bzw. Anbieten von solchen Samplern in Filesharing-Tauschbörsen ist deswegen brandgefährlich, weil theoretisch jede auf der Zusammenstellung enthaltene Single von den jeweiligen Rechteinhabern einzeln abgemahnt werden kann. Den Betroffenen drohen also gleich mehrere Abmahnungen mit entsprechend hohen Kosten.

 

Was ist eine Abmahnung?

Sollten Sie eine Abmahnung wegen des unterlaubten Up- bzw. Downloads eines Titels erhalten haben, der sich auf einer Chart-Compilation befindet, wird von der abmahnenden Kanzlei regelmäßig behauptet, dass Sie durch das unerlaubte Herunterladen bzw. Hochladen des Titels im Rahmen einer Internettauschbörse die Urheberrechte des jeweiligen Rechteinhabers (Verlag, Interpret, Komponist, etc.) verletzt haben. Ihnen wird dargelegt, dass Sie sich hiermit schadenersatzpflichtig gemacht haben und die Kosten für die Abmahnung zu tragen haben. Ihnen wird das Angebot unterbreitet, die Sache durch Zahlung eines Vergleichbetrages außergerichtlich beizulegen. Schließlich werden Sie auch dazu aufgefordert, die Ihnen vorgelegte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und innerhalb einer sehr kurz bemessenen Frist an die Gegenseite zurückzusenden.

 

Was ist den Betroffenen zu raten?

Als Betroffener ist Ihnen von einer vorschnellen Zahlung des geforderten Betrags abzuraten, auch sollten Sie die Unterlassungserklärung in dieser Form nicht unterzeichnen. Gefährlich ist es jedoch, die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung verstreichen zu lassen und untätig zu bleiben. In diesem Fall droht Ihnen eine einstweilige Verfügung bzw. ein Gerichtsverfahren mit erheblich höheren Kosten. Wenden Sie sich deshalb an einen spezialisierten Rechtsanwalt, der prüft, ob Sie aus rechtlicher Sicht überhaupt zur Verantwortung gezogen werden können und für Sie gegebenenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung abgibt. Die Ihnen von der Abmahnkanzlei vorgelegte Erklärung ist häufig zu weitrechend formuliert und enthält für Sie nachteilige Regelungen. Sie sollte deshalb von einem Fachmann entsprechend angepasst, sprich „modifiziert“ werden.

 

Speziell im Falle von Chartcontainern ist weiter zu überlegen, inwieweit durch die Abgabe vorbeugender Unterlassungserklärungen „Schadensbegrenzung“ betrieben werden kann. Das Ziel eines solchen Vorgehens ist es, Folgeabmahnungen für die anderen auf dem Sampler enthaltenen Titel zu verhindern und damit auch das Kostenrisiko zu senken. Die Abgabe vorbeugender Unterlassungserklärungen kann aber nicht in jedem Fall empfohlen werden, sondern ist regelmäßig anhand des Einzelfalls zu beurteilen.

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung in Sachen „German Top 100 Single Charts“ oder „Bravo Hits“ erhalten haben, helfe ich Ihnen gerne weiter. Ich bin auf den Umgang mit Abmahnungen spezialisiert und verfüge hierbei über jahrelange Erfahrung.