Prozesskostenhilfe

Für den Fall, dass Sie keine Rechtsschutzversicherung haben oder diese nicht eintritt und Sie über kein oder nur geringes Einkommen verfügen, besteht in gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen.

 

Einen entsprechenden Antrag reichen wir zusammen mit der Klage- oder der Klageerwiderung für Sie ein.

 

Voraussetzung ist, dass Sie bedürftig, also nicht in der Lage sind, die Prozesskosten aus eigenen Mitteln zu tragen. Außerdem muss die Klage oder Klageverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen.

 

Prozesskostenhilfe wird, je nach Höhe Ihrer Einkünfte, entweder in vollem Umfang gewährt oder Ihnen wird gestattet, die Prozesskosten in Raten zu zahlen. Die Höhe der Raten richtet sich wiederum nach Ihrem Einkommen, insgesamt sind jedoch höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

 

Bitte beachten Sie, dass sich Prozesskostenhilfe nur auf die Gerichtsgebühren und die Gebühren des eigenen Rechtsanwalts erstreckt. Die Gebühren des gegnerischen Rechtsanwaltes sind nicht von der Prozesskostenhilfe umfasst und müssen bei Verlust des Rechtsstreits von Ihnen getragen werden. Eine Ausnahme bilden lediglich arbeitsrechtliche Verfahren in erster Instanz.